Datenschutzhinweise gemäß Art. 13, 14 DSGVO für Patientinnen der Hebammenpraxis Mandy Miks
Art und Zweck der Datenverarbeitung
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin sowie der (geborenen oder ungeborenen) Kinder durch die Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt.
Hierzu zählen insbesondere:
Hinweise zu Videosprechstunde (nur Privatleistung)
Die Hebamme bietet keine abrechnungsfähigen Beratungs- oder Betreuungsleistungen per zertifizierter Videosprechstunde gemäß § 134a SGB V an. Videosprechstunden werden ausschließlich auf Wunsch als private Zusatz- bzw. Wahlleistung (IGeL-Leistung) angeboten. Die jeweils gültigen Preise sind im privaten Leistungskatalog der Hebamme aufgeführt. Die Leistungen werden nicht auf das reguläre Betreuungskontingent der gesetzlichen Krankenkasse angerechnet und können nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden. Zur Durchführung können – mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der Patientin – auch alternative Kommunikationsdienste (z. B. FaceTime oder WhatsApp) verwendet werden. Die Patientin wird darüber aufgeklärt, dass diese Dienste nicht die vollständigen Datenschutzstandards zertifizierter Videosprechstunden gemäß § 301a Abs. 2 SGB V erfüllen und die Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union (z. B. durch Server in den USA) nicht ausgeschlossen werden kann. Die Nutzung dieser Kommunikationsmittel erfolgt daher ausschließlich auf freiwilliger Basis und nur nach informierter Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Hebamme speichert im Zusammenhang mit der Videosprechstunde keine Audio- oder Videoaufzeichnungen. Dokumentiert wird lediglich, dass die Beratung per Videosprechstunde stattgefunden hat, einschließlich Datum, Dauer und Anlass.
Die Datenverarbeitung während dieser Videosprechstunden umfasst insbesondere:
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht. Die Verarbeitung geschieht ausschließlich im Rahmen der Berufsausübung und der gesetzlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe personenbezogener oder medizinischer Daten an Dritte erfolgt nur, wenn, die Patientin ausdrücklich eingewilligt hat oder eine gesetzliche Grundlage besteht.
Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen an folgende Stellen
Krankenkassen und öffentliche Kostenträger:
Die Abrechnung gesetzlicher Leistungen erfolgt direkt mit den Krankenkassen – entweder durch die Hebamme selbst oder gemäß § 301a Abs. 2 SGB V über eine zertifizierte externe Abrechnungsstelle.
Private Abrechnung / Wahlleistungen:
Bei Privatpatientinnen oder Selbstzahlerinnen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin. Eine Weitergabe an eine Abrechnungsstelle erfolgt nur, wenn die Patientin schriftlich eingewilligt hat.
Ärzte, Kliniken und andere Behandler:
Sofern die Patientin eingewilligt hat oder eine Notsituation dies zwingend erfordert (z. B. bei Bewusstlosigkeit oder akuter medizinischer Gefahr), darf die Hebamme medizinisch relevante Daten an mitbehandelnde Ärztinnen oder Ärzte übermitteln.
Laboruntersuchungen:
Wenn Proben (z. B. Blut, Urin) entnommen werden, beauftragt die Hebamme im Namen der Patientin ein ärztlich geführtes Labor mit der Analyse. Es erfolgt nur die Übermittlung der hierfür erforderlichen Daten.
Darüber hinaus findet keine Weitergabe an sonstige Dritte (z. B. Versicherungen, Arbeitgeber, Behörden) statt, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung oder richterliche Anordnung besteht.
Dauer der Speicherung
Behandlungs- und Abrechnungsdaten:
Speicherung bis zum Abschluss der Betreuung und Abrechnung.
Dokumentationspflichten:
Nach § 630f Abs. 3 BGB sowie § 11 Hebammenhilfevertrag besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Betreuung beendet wurde.
Steuerrechtliche Unterlagen:
Nach § 14b UStG sind Rechnungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren.
Verjährungsrechtliche Sicherung:
Gemäß § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, Behandlungsunterlagen bis zu 30 Jahre aufzubewahren, sofern dies zur Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die Daten datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet.
Rechte der Patientin - Die Patientin hat das Recht:
Ein Widerruf einer erteilten Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt hiervon unberührt.
Beschwerderecht
Gemäß Art. 77 DSGVO besteht das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Zweifel an der rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Praxis ist:
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Devrientstraße 5, 01067 Dresden
Telefon: 0351 / 85471 101
Telefax: 0351 / 85471 109
E-Mail: saechsdsb@sit.sachsen.de
Website: www.saechsdsb.de
Stand: 11-2025